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SATZUNG

Satzung

§ 1 Name
Der Name des Vereins ist

Retematäng Kunst- und Kulturbühne

§ 2 Sitz und Eintragung
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Düsseldorf. Der Verein soll beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e. V.

§ 3 Ziel und Zweck
3.1 Der Verein wird kulturfördernd tätig. Er hat das Ziel, kulturfördernde Veranstaltungen, wie zum Beispiel Kabarett, Comedy, Ausstellungen, Theater zu planen und durchzuführen. Diese kulturfördernden Veranstaltungen sollen eine enge Bindung an die Geschichte und die Sprache der Stadt Düsseldorf haben. Die Veranstaltungen sollen die „Retematäng" (Ratinger Straße) mit ihrer Geschichte einbinden und vorzugsweise im Henkel-Saal, dem Zentrum Düsseldorfer Brauchtums auf der Ratinger Straße stattfinden.
3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

§ 5 Aufnahme der Mitglieder, Vertretung
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Durch Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzungen sowie alle anderen Regeln, Richtlinien und Beschlüsse an.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgegeben werden und spätestens am 31. Dezember eines Jahres (Poststempel) erfolgen.

6.3 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich die Tätigkeit, den Ruf oder das Ansehen des Vereins so verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist. Die Mitteilung über den Ausschluss erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Beiträge und Umlagen
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und Umlagen verpflichtet. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind bis zum 31. März eines Jahres fällig. Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

10.2 Jedes Jahr findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder (§ 5) mindestens zwei Wochen (Poststempel) vorher schriftlich mit Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung vom Vorstand eingeladen werden. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die Stellvertretung oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

10.3 Ausschließlich zuständig ist die Mitgliederversammlung für
• die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
• die Wahl des Vorstandes
• die Entlastung des Vorstandes
• die Höhe der Beiträge, Umlagen oder sonstiger finanzieller oder sachlicher Leistungen
• die Wahl der Kassenprüfer
• die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
• Satzungsänderungen (die in die Tagesordnung wörtlich aufgenommen werden müssen)
• die Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vermögens.

10.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder sie beantragt. Die Einladung muss formlos den Bestimmungen der Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechen.

10.5 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und der Vorstand. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Abstimmung muss auf Antrag eines Mitglieds geheim erfolgen.

10.6 Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung (Ergänzungsanträge) und zur Geschäftsordnung (Geschäftsordnungsanträge) stellen. Werden diese Anträge spätestens eine Woche (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung gestellt, sind sie in die Tagesordnung aufzunehmen. Über die Zulassung von Anträgen, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

10.7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern benötigen eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Vorstand i.S. des § 26 BGB wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen bei der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.

10.8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen werden in einem Ergebnisprotokoll niedergelegt. Es wird vom Versammlungsleiter, und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.

11.2 Der Vorstand besteht aus
• dem oder der Vorsitzenden
• dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem oder der Geschäftsführer/in
• bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person zusammengefasst werden.

11.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der, oder die Stell¬vertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.
Zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB, darunter der oder die Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

11.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

11.5 Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von einer Woche einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder das verlangen.

11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

11.7 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

11.8 Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

§ 12 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Pauschaler Auslagenersatz/Tätigkeitsvergütungen
Vereinsmitglieder können pauschalen Auslagenersatz und Tätigkeitsvergütungen erhalten. Für den pauschalen Auslagenersatz sind die Pauschalen des Einkommensteuergesetzes maßgeblich. Diese Leistungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen genehmigt werden. Erstattungen von echtem und nachgewiesenem Auslagenersatz bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins unter den Voraussetzungen des § 10 beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an ProMädchen Mädchenhaus Düsseldorf e.V., Corneliusstr. 68-70, 40215 Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Geltung des BGB
Soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 16 Geltung der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentliche Mitgliederversammlung vom 17.09.2009 errichtet und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.11.2010 geändert.


Düsseldorf, den 25.11.2010